Xtreme Secure GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Xtreme Secure GmbH (im Folgenden „XS“ genannt) erbringt ihre IT-Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle mit dem Vertrieb von Hardware und Software verbundenen Geschäftsaktivitäten sowie für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht ein weiteres Mal ausdrücklich einbezogen worden sind.

(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – geschäftliche Beziehungen, insbesondere Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen XS und ihren Kunden. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische und mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von XS schriftlich bestätigt werden.

(3) Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich der Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, ebenso für zukünftige Geschäfte und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von XS bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von diesen Zahlungs- und Lieferbedingungen abgeschlossen, so werden diese Abweichungen nur Vertragsbestandteil, wenn XS sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt die Gesamtgültigkeit des Vertrages nicht.

(4) XS ist berechtigt, die Ansprüche aus ihren Geschäftsverbindungen im Bedarfsfall abzutreten.

(5) Individuelle Änderungen dieser AGB sind wirksam, soweit diese schriftlich im Vertrag niedergelegt worden sind.

(6) XS ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Es gelten die jeweils in den Vertrag einbezogenen Regelungen.

§ 2 Leistungsumfang

(1) XS behält es sich vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern oder qualitativ zu verbessern, soweit dies handelsüblich und für beide Vertragspartner zumutbar ist, oder aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig wird.

(2) XS behält es sich vor, zur Erbringung der unter eigenem Namen angebotenen Leistungen auch geeignete Partnerunternehmen hinzuzuziehen.

(3) Unentgeltliche Leistungen können jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

§ 3 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations-und Werbematerialien von XS enthaltenen produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, jedoch nicht garantiert. Technisch bedingte Änderungen bleiben XS auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben.

(2) Kommt ein Vertrag mit Annahme des Kunden-Antrages durch XS zustande, verzichtet der Kunde auf den Zugang der Annahmeerklärung.

(3) Alle Leistungen von XS werden gemäß der jeweils zum Vertragsschluss gültigen Preisliste von XS oder auf Grundlage einer individuellen Preisvereinbarung erbracht.

(4) XS kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs-oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt werden.

(5) Telefonisch erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Für XS werden sie erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Auf die Auftragsbestätigung kann bei sofortiger Liefermöglichkeit verzichtet werden. Beanstandungen der schriftlichen Auftragsbestätigung sind innerhalb einer Woche nach Zugang zulässig. Beanstandungen haben schriftlich zu erfolgen.

(6) Bearbeitungsgebühren in Höhe von 10% des Bestellwertes bzw. mindestens Euro 50,-, die durch Stornierungen des Bestellers nach der Auftragsbestätigung anfallen, werden dem Besteller auferlegt, es sei denn die Stornierung beruht auf Umständen, die XS zu verantworten hat.

§ 4 Installation

(1) Die Installation von Geräten sowie die Einweisung von Bedienungspersonal durch XS erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Kosten der Service-Leistungen berechnen wir gemäß unserer IT-Service-Preisliste nach Aufwand oder gegen Pauschale.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Sitz Barbing einschließlich der handelsüblichen Verpackung. Alle Preise und Nebenkosten insbesondere Versandkosten werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Zahlungen sind spätestens innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Bei Nichteinhaltung des 14-tägigen Zahlungsziels werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen für die wir Wechsel angenommen haben oder für die Ratenzahlung vereinbart sind, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird oder/und nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt wird. In diesem Falle sind wir auch berechtigt noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlungen oder die Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.

(4) Ist bei mehr als zwei Rechnungen Verzug eingetreten, darf XS alle mit dem Kunden bestehenden Verträge fristlos kündigen.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von XS anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320Abs. 2 BGB steht dem Kunden nicht zu.

§ 6 Liefer- und Leistungstermine, Gefahrenübergang

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager auf Rechnung bzw. bei erstmaliger Bestellung per Nachnahme oder Vorauszahlung und auf Gefahr des Kunden. Ist frei Haus Lieferung vereinbart, bleibt der Gefahrübergang davon unberührt. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mängelfreiheit zu überprüfen.

(2) Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber für uns nicht verbindlich. Die Durchführung der erteilten Aufträge erfolgt vorbehaltlich rechtzeitiger und genügender Belieferung unserer Vorlieferanten. Sollte sich die Auslieferung der Ware verzögern, so kann uns der Besteller eine Nachfrist von 1 Monat setzen. Für die Einhaltung der Nachfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstige unvorhersehbare Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleich ob in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten eingetretenen – wie Betriebsstörungen oder behördliche Eingriffe, Verzögerung der Lieferung von Waren und Bauteilen, sonstige nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und im Falle der Unmöglichkeit voll von der Liefer-pflicht. Wird durch die oben genannten Ereignisse die Leistung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, so sind wir berechtigt vom Vertrage zurückzutreten. Im Falle unseres Lieferverzuges oder der von uns zu vertretenen Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche bei Kaufleuten ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vor. Bei Nichtkaufleuten beschränkt sich bei Verzug oder bei verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit die Schadensersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch 10% unseres Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung wir uns im Verzug befinden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist. Die Schadensersatz-
Beschränkung gilt nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Sollte der Besteller bei uns bestellte bzw. in Auftrag gegebene Ware nicht annehmen oder bei Anlieferung die vereinbarten Zahlungsmittel nicht bereithalten, befindet er sich in Annahmeverzug.

(3) Der Besteller hat mit Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen einen eventuellen Nichterhalt der in der Rechnung aufgeführten Ware bei uns schriftlich mitzuteilen, ansonsten trägt der Besteller die Nachweislast für den Nichtzugang der bestellten und in Rechnung gestellten Ware.

(4) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten, Anfahrtskosten oder Kosten für die Aufstellung übernommen hat.

(5) Verzögert sich die Versendung aufgrund einer Anweisung des Käufers, geht die Gefahr mit Herstellung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. XS ist in diesem Falle berechtigt, die Lagergebühren, mindestens 1% des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung zu stellen. Der Kaufpreis bzw. das sonstige Entgelt werden in diesem Falle mit der Herstellung der Versandbereitschaft fällig.

(6) Teillieferungen und –Leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

§ 7 Mängelrügen

(1) Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Es sei denn, sie beruhen auf einer zumindest grobfahrlässigen Vertragsverletzung durch XS, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei uns schriftlich und spezifiziert begründet eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens ein Jahr nach Lieferung, schriftlich zu rügen. Wenn ein rechtzeitig gerügter Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den mangelhaften Gegenstand nachzubessern oder Ersatz zu liefern; der Käufer kann in diesem Fall erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Minderung oder Recht zum Rücktritt) geltend machen. Die Nachbesserung kann nach unserer Wahl auch in einem Servicezentrum vorgenommen werden. Die dabei anfallenden Transportkosten werden bei berechtigtem Gewährleistungsanspruch nach Bekanntgabe und der Vorlage entsprechender Nachweise von uns erstattet. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.

(2) Fehlt der Ware eine zugesicherte Eigenschaft, leisten wir Schadensersatz. Die Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach unserer Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden gerechnet ab Gefahrübergang. Sofern keine Zeitangaben gemacht worden sind, gilt eine Frist von einem Jahr.

(3) Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn unsere Kunden gerade durch die Zusicherung gegen derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, ist grundsätzlich erforderlich, dass defekte Teile und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins oder der Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde an uns eingeschickt bzw. an uns angeliefert werden. Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten, sowie Fremdeingriffe und das Öffnen von Geräten haben zur Folge, dass der
Gewährleistungsanspruch erlischt.

§ 8 Ausfuhrbestimmungen

Werden von uns gelieferte Erzeugnisse vom Besteller exportiert, so hat der Besteller bei der Ausfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Wiederausfuhr von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die entsprechenden amerikanischen Vorschriften.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und uns die jeweiligen
Saldoforderungen bei laufender Rechnung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Kunden zusteht.

(3) Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren, gilt in unserem Auftrage erteilt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.

(4) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit der kaufmännischen Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und nur, sofern mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinem Abnehmer ist ausdrücklich untersagt.

(5) Eine Abtretung ist unzulässig, es sei denn, dass es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei der Factoringerlös dem Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt, handelt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung ohne Ansehung anderweitig gewährter Zahlungsziele, sofort fällig.

(6) Weiterhin ist es dem Kunden ausdrücklich untersagt, mit seinem Abnehmer die Einstellung seiner Forderungen aus von uns gelieferter Ware in ein Kontokorrentverhältnis zu vereinbaren.

(7) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.

(8) Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter, verlängerter und Kontokorrentverhältnis) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware bei uns noch nicht bezahlt hat. Dieses gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen muss der Kunde offenbaren bzw. uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an den gepfändeten Sachen noch besteht.

(9) Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und von dem Kunden veräußerten Ware. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erwünschten Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Auch wir sind berechtigt den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden Einziehungsermächtigung.

(10) Der Kunde ist ermächtigt die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange als er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die
Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Kunde. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage und sonstige Verwertung, insbesondere der Einbau in nicht von uns gelieferte Geräte.

(11) Sollte der Abnehmer mit seinem Kunden ein Kontokorrentverhältnis bezüglich seiner Forderungen vereinbart haben, so tritt er bereits jetzt seine Kontokorrentforderung gegen seinen Kunden in Höhe des Rechnungstextes der von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderung ab.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen, auch für die Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen Kunden, ist ausschließlich Barbing.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten – auch für Klagen im Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozeß mit den Vertragspartnern, welche Vollkaufleute bzw. im Handelsregister eingetragene juristische Personen sind sowie Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird das für Barbing sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(3) Sollte eine im Vertrag vereinbarte oder einbezogene Bedingung unwirksam oder unvollständig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, eine zum Erreichen des wirtschaftlichen Vertragszieles zweckmäßige und billige Ersatz-Abrede zu treffen.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen XS und dem Kunden ist Regensburg. XS ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: 01.06.2017

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